Beschluss Nr. V58/02 ua, G321/02 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2004

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Individualanträge von Endverbrauchern auf teilweise Aufhebung einer Stranded Costs - Verordnung und des ElWOG infolge Zumutbarkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach Entscheidung der Energie-Control Kommission als Streitschlichtungsstelle zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern

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Auszug


Beschluss Nr. V58/02 ua, G321/02 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2004

Geschäftszahl

V58/02 ua, G321/02

Sammlungsnummer

17148

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Endverbrauchern auf teilweise Aufhebung einer Stranded Costs - Verordnung und des ElWOG infolge Zumutbarkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach Entscheidung der Energie-Control Kommission als Streitschlichtungsstelle zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erließ auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit 1. Oktober 2001 eine Verordnung "über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen", BGBl. II Nr. 354/2001, (in der Folge: Stranded Costs-VO II). Zur Aufbringung der zur Gewährung der Beihilfen erforderlichen Mittel hat der jeweilige Netzbetreiber die in der Anlage zu §6 festgesetzten Beiträge vom Endverbraucher einzuheben. Diese Beiträge haben die Netzbetreiber vierteljährlich an die Energie-Control GmbH abzuführen, welche die abgeführten Beiträge den begünstigten U...

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