Erkenntnis Nr. B1156/03 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2004

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung des Antrags der Bundesimmobiliengesellschaft auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Generalsanierung des Hauptgebäudes des Flüchtlingslagers Traiskirchen im Rahmen der örtlichen Baupolizei; keine mittelbare Bundesverwaltung mangels Vorliegen eines bundeseigenen Gebäudes; Verletzung hingegen im Eigentumsrecht durch gesetzwidrige Auslegung der Widmung des Baugrundstücks als "Bauland-Sondergebiet-Bundesgebäude" infolge Abstellens auf den Eigentümer statt auf die Nutzung; Zuständigkeit der Gemeinde zur Festlegung einer derartigen Widmung im Rahmen der örtlichen Raumplanung; Zulässigkeit der näheren Festlegung eines Sondergebiets für Bundesgebäude

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1156/03 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2004

Geschäftszahl

B1156/03

Sammlungsnummer

17147

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung des Antrags der Bundesimmobiliengesellschaft auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Generalsanierung des Hauptgebäudes des Flüchtlingslagers Traiskirchen im Rahmen der örtlichen Baupolizei; keine mittelbare Bundesverwaltung mangels Vorliegen eines bundeseigenen Gebäudes; Verletzung hingegen im Eigentumsrecht durch gesetzwidrige Auslegung der Widmung des Baugrundstücks als "Bauland-Sondergebiet-Bundesgebäude" infolge Abstellens auf den Eigentümer statt auf die Nutzung; Zuständigkeit der Gemeinde zur Festlegung einer derartigen Widmung im Rahmen der örtlichen Raumplanung; Zulässigkeit der näheren Festlegung eines Sondergebiets für Bundesgebäude

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.142,- € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgrü...

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