Erkenntnis Nr. B1106/03 im Verfassungsgerichtshof, 24. Februar 2004

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen des Vorwurfs der Kollusion gegen einen anderen Anwalt; keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Strafverfahren; vertretbare Bewertung einer Zeugenaussage als unerheblich; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes und der Meinungsäußerungsfreiheit

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1106/03 im Verfassungsgerichtshof, 24. Februar 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Geschäftszahl

B1106/03

Sammlungsnummer

17123

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen des Vorwurfs der Kollusion gegen einen anderen Anwalt; keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Strafverfahren; vertretbare Bewertung einer Zeugenaussage als unerheblich; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes und der Meinungsäußerungsfreiheit

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendun...

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