Erkenntnis Nr. A2/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 2003

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Zusammenfassung


Abweisung von Staatshaftungsklagen in Zusammenhang mit Gerichtsurteilen wegen Verletzung der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht; kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Unterlassung der Vorlage der Frage der Gültigkeit der Offenlegungsbestimmungen bestimmter EU-Richtlinien durch den OGH; keine Verletzung des Datenschutzes; verfassungsgesetzliche Verpflichtung des OGH zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof keine Frage des Gemeinschaftsrechts und daher keine Begründung einer allfälligen Staatshaftung

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Auszug


Erkenntnis Nr. A2/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2003

Geschäftszahl

A2/01 ua

Sammlungsnummer

17095

Leitsatz

Abweisung von Staatshaftungsklagen in Zusammenhang mit Gerichtsurteilen wegen Verletzung der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht; kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Unterlassung der Vorlage der Frage der Gültigkeit der Offenlegungsbestimmungen bestimmter EU-Richtlinien durch den OGH; keine Verletzung des Datenschutzes;

verfassungsgesetzliche Verpflichtung des OGH zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof keine Frage des Gemeinschaftsrechts und daher keine Begründung einer allfälligen Staatshaftung

Spruch

Die Klagebegehren werden abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind verpflichtet, in den jeweiligen Verfahren jeweils zur ungeteilten Hand dem Bund die Prozesskosten in der Höhe von zu A  2/01            €       136,54

zu A141/02            €     1.141,83

zu A142/02            €     5.157,--

zu A144/02            €     1.857,60

zu A145/02            €     1.372,--

zu A146/02            €     1.377,02

binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. In der beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG gegen den Bund wegen € 7.555,61 eingebrachten und zu A2/01 protokollierten Klage einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren geschäftsführenden Gesellschafter behaupten die Kläger Schadenersatzansprüche wegen "staatshaftungswürdige[r] Fehlleistung" des Gesetzgebers und einer "staatshaftungsbegründeten Fehlleistung des Obersten Gerichtshofs".

Mit Beschluss vom 29. März 2000, Z6 Ob 77/00t, gab der Oberste Gerichtshof (OGH) einem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen eine im Instanzenzug vom Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigende Entscheidung über Zwangsstrafen zur Durchsetzung eines Auftrages an die nunmehr klagenden Geschäftsführer, gemäß §§277 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) den Jahresabschluss der nunmehr klagenden GmbH zur Veröffentlichung einzureichen, keine Folge. Schon im Verfahren vor dem Landesgericht Linz haben die nunmehrigen Kläger angeregt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage der Primärrechtskonformität der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, 68/151/EWG und 78/660/EWG, die innerstaatlich durch §§277 ff. HGB umgesetzt wurden, zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Anregung wird auch im außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wiederholt. Der OGH begründet in seinem Beschluss vom 29. März 2000, Z6 Ob 77/00t, ausführlich, dass die beanstandeten Offenlegungsrichtlinien dem gemeinschaftsrechtlichen "Primärrecht" entsprechen würden: Schon in einer früheren Entscheidung des OGH vom 15. Dezember 1999, Z6 Ob 307/99m, habe er ausgesprochen, dass das Urteil "Daihatsu" des EuGH keine Zweifel darüber offen lasse, dass der EuGH die in den genannten Richtlinien normierten Offenlegungspflichten als vertrags- und grundrechtskonform ansehe. Zu den Argumenten des Revisionsrekurses nimmt der OGH wie folgt ergänzend Stellung:

"Wenngleich das Gemeinschaftsrecht keinen kodifizierten Grundrechtskatalog umfasst, ist in Lehre und Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass die durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle gewährleisteten Grundfreiheiten und Menschenrechte den Kernbestand der Gemeinschaftsgrundrechte bilden (Berka aaO Rz 347 ff mwN aus Lehre und Rechtsprechung). So hat der EuGH einen allgemeinen Gleichheitssatz anerkannt, der Ungleichbehandlung verbietet, wenn diese nicht durch das Vorliegen objektiver Umstände von einigem Gewicht gerechtfertigt ist (Berka Rz 348; EuGHSlg 62, 655 - Glöckner Werke AG). Soweit der Revisionsrekurs in der Gleichbehandlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Aktiengesellschaften eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt und meint, Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssten in der Frage der Offenlegung den Personengesellschaften gleichgestellt werden, übersieht er den allein maßgeblichen Grund für die in den Richtlinien und deren Umsetzung vorgenommene Gleichbehandlung von GmbHs mit Aktiengesellschaften: Beide Gesellschaftsformen gehören den Kapitalgesellschaften an und sind durch eine massive Einschränkung der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Dritten gegenüber gekennzeichnet. Während der persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften mit seinem gesamten Vermögen auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, steht den Gläubigern von Kapitalgesellschaften nur das Vermögen der Gesellsc...

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