Beschluss Nr. V106/03 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2003
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Zusammenfassung
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin; keine Bekundung konkreter Bauabsichten; bloßer Hinweis auf Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit nicht ausreichend
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Auszug
Beschluss Nr. V106/03 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.12.2003GeschäftszahlV106/03Sammlungsnummer17079LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Fl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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