Beschluss Nr. G383/02 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2003

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags von ORF-Mitarbeitern auf Aufhebung des Werbeverbotes für Nachrichtensprecher und ORF-Moderatoren als unzulässig; keine Beurteilung der Antragsvoraussetzungen aufgrund des widersprüchlichen Antragsvorbringens möglich

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Beschluss Nr. G383/02 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2003

Geschäftszahl

G383/02

Sammlungsnummer

17064

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags von ORF-Mitarbeitern auf Aufhebung des Werbeverbotes für Nachrichtensprecher und ORF-Moderatoren als unzulässig; keine Beurteilung der Antragsvoraussetzungen aufgrund des widersprüchlichen Antragsvorbringens möglich

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1.1. Mit dem vorliegenden I...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen