Erkenntnis Nr. B679/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2003
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über zwei nigerianische Staatsbürger nach illegalem Grenzübertritt; verfassungswidrige Auslegung der die Stellung eines Asylantrags anlässlich der Grenzkontrolle betreffenden Bestimmung des Asylgesetzes
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Auszug
Erkenntnis Nr. B679/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.10.2003GeschäftszahlB679/03 uaSammlungsnummer17026LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über zwei nigerianische Staatsbürger nach illegalem Grenzübertritt; verfassungswidrige Auslegung der die Stellung eines Asylantrags anlässlich der Grenzkontrolle betreffenden Bestimmung des AsylgesetzesSpruchI. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.II. Die Bescheide werden aufgehoben.III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je ⬠1.962,- bestimmten ProzeÃkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      Zur Beurteilung des nachstehenden Sachverhaltes sind die im Anschluà angeführten Bestimmungen des Fremden- und Asylgesetzes vonRelevanz:§36 Abs1 und Abs2 Z7 FrG 1997, BGBl. I 75, lautet samtÃberschrift in seiner Stammfassung:"Aufenthaltsverbot§36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daà sein Aufenthalt1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder2. anderen im Art8 Abs2 EMRK genannten ö...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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