Erkenntnis Nr. B679/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2003

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Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über zwei nigerianische Staatsbürger nach illegalem Grenzübertritt; verfassungswidrige Auslegung der die Stellung eines Asylantrags anlässlich der Grenzkontrolle betreffenden Bestimmung des Asylgesetzes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B679/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2003

Geschäftszahl

B679/03 ua

Sammlungsnummer

17026

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über zwei nigerianische Staatsbürger nach illegalem Grenzübertritt; verfassungswidrige Auslegung der die Stellung eines Asylantrags anlässlich der Grenzkontrolle betreffenden Bestimmung des Asylgesetzes

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

II. Die Bescheide werden aufgehoben.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je € 1.962,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Zur Beurteilung des nachstehenden Sachverhaltes sind die im Anschluß angeführten Bestimmungen des Fremden- und Asylgesetzes von

Relevanz:

§36 Abs1 und Abs2 Z7 FrG 1997, BGBl. I 75, lautet samt

Überschrift in seiner Stammfassung:

"Aufenthaltsverbot

§36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art8 Abs2 EMRK genannten ö...

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