Beschluss Nr. B119/03 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 2003

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Zusammenfassung


Teilweise Abweisung, teilweise Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rückforderung von Strafgeldern; kein Aufschub des Eintrittes der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit durch Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof; keine Rückgängigmachung bereits gesetzter Vollzugshandlungen bei nachträglicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der beabsichtigten Beschwerdeführung gegen die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht behobenen Formmangels

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Auszug


Beschluss Nr. B119/03 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2003

Geschäftszahl

B119/03

Sammlungsnummer

17007

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