Beschluss Nr. B132/02 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2003

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Zusammenfassung


Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes betreffend die Kriterien zur Bestellung als Bankprüfer; rechtliches Interesses des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Sicherung der Berechtigung für eine künftige Bestellung gegeben; Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als formales Qualitätsmerkmal nicht ausreichend determiniert

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Auszug


Beschluss Nr. B132/02 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Geschäftszahl

B132/02

Sammlungsnummer

17003

Leitsatz

Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes betreffend die ...

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