Erkenntnis Nr. G49/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 2003

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Zusammenfassung


Widerspruch der allgemeinen dynamischen Verweisung auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit im Asylgesetz; Bindung an das Determinierungsgebot auch bei Verweisungen des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechts; keine weitere Anwendbarkeit der ohnehin vollzugsuntauglichen Bestimmung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G49/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2003

Geschäftszahl

G49/03 ua

Sammlungsnummer

16999

Leitsatz

Widerspruch der allgemeinen dynamischen Verweisung auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit im Asylgesetz; Bindung an das Determinierungsgebot auch bei Verweisungen des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechts; keine weitere Anwendbarkeit der ohnehin vollzugsuntauglichen Bestimmung

Spruch

Der zweite Satz des §4 Abs3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, idF der Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 82, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Beim Verfassungsgerichtshof sind Verfahren über zu B1736/02 und zu B1744/02 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden bloß: Bundesasylsenat) anhängig, mit denen Anträge auf Gewährung des Asyls einer Familie aus der Republik Jugoslawien gemäß §4 Abs1 Asylgesetz 1997 (im Folgenden kurz: AsylG) vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen wurden, da sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. In der Begründung der nahezu wörtlich identischen Bescheide führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den "EU-Asylacquis" im Wesentlichen aus, dass dieser die Regierung der Mitgliedstaaten grundsätzlich nur politisch (soft law) binden würde, indem aber §4 Abs3 zweiter Satz AsylG auf diese Vorschriften verweist, erhielten sie in Österreich im...

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