Erkenntnis Nr. V68/01 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 2003

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer als Benützungsgebühr zu wertenden Wasserleitungsanschlußgebühr; Zulässigkeit der Ausschreibung durch die Gemeinde aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes ohne landesgesetzliche Ermächtigung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V68/01 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2003

Geschäftszahl

V68/01

Sammlungsnummer

16990

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer als Benützungsgebühr zu wertenden Wasserleitungsanschlußgebühr; Zulässigkeit der Ausschreibung durch die Gemeinde aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes ohne landesgesetzliche Ermächtigung

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Verfahren über eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Die vor dem Verwaltungsger...

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