Erkenntnis Nr. G5/03 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2003

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Zusammenfassung


Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes betreffend die Kriterien zur Bestellung als Bankprüfer; rechtliches Interesses des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Sicherung der Berechtigung für eine künftige Bestellung gegeben; Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als formales Qualitätsmerkmal nicht ausreichend determiniert

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Auszug


Erkenntnis Nr. G5/03 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2003

Geschäftszahl

G5/03

Sammlungsnummer

16979

Leitsatz

Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes betreffend die Kriterien zur Bestellung als Bankprüfer; rechtliches Interesses des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Sicherung der Berechtigung für eine künftige Bestellung gegeben; Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als formales Qualitätsmerkmal nicht ausreichend determiniert

Spruch

§62 Z1b Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B132/02 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 18. Jänner 2002 anhängig. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines beeideten Wirtschaftsprüfers, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, "inhaltlich dessen ich die gesetzlichen Voraussetzungen des §62 Z1b BWG idF FMAG erfülle, weil ich 'auf andere Weise' gleichartige Erfahrungen in die Bankprüfung einbringen kann, wie sie in Z1b der genannten Gesetzesstelle angeführt sind", zurückgewiesen.

2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim...

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