Erkenntnis Nr. B147/03 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 2003

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Zusammenfassung


Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung des Verbots der Doppelvertretung und der Verschwiegenheitspflicht in einem Erbschaftsverfahren; keine verfassungswidrige Bemessung des Strafausmaßes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B147/03 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2003

Geschäftszahl

B147/03

Sammlungsnummer

16952

Leitsatz

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung des Verbots der Doppelvertretung und der Verschwiegenheitspflicht in einem Erbschaftsverfahren; keine verfassungswidrige Bemessung des Strafausmaßes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit ...

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