Erkenntnis Nr. G240/02, V60/02 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2003
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Zusammenfassung
Ausreichende Determinierung einer Verordnungsermächtigung im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz betreffend Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für den Ausgleich von sogenannten "stranded costs" im Hinblick auf die nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen; Zurückweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung einer Beihilfenverordnung wegen zu engen Anfechtungsumfanges
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Auszug
Erkenntnis Nr. G240/02, V60/02 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.06.2003GeschäftszahlG240/02, V60/02Sammlungsnummer16921LeitsatzAusreichende Determinierung einer Verordnungsermächtigung im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz betreffend Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für den Ausgleich von sogenannten "stranded costs" im Hinblick auf die nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen; Zurückweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung einer Beihilfenverordnung wegen zu engen AnfechtungsumfangesSpruch1. Der Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Art7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 (Energieliberalisierungsgesetz), wird abgewiesen. Die Anträge auf Aufhebung anderer Bestimmungen des §69 leg. cit. werden zurückgewiesen.2. Der Antrag, Teile der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, aufzuheben, wird zurückgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Burgenländische Landesregierung,"im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2000 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000,"a) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 6, 7 letzter Satz und 8,"in eventub) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8,"in eventuc) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 letzter Satz und 8,"in eventud) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8"in eventue) "§69 zur Gänze,"in eventuf) "§69 Abs1, 2, 3 und 4,"in eventug) "§69 Abs1, 2, 3, 4 und 5als verfassungswidrig aufzuheben."2. Weiters stellt die Burgenländische Landesregierung gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,"in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001,"a) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2 und die Anlage zu §6,"in eventub) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2 und die Anlage zu §6,"in eventuc) "§6 und die Anlage zu §6,"in eventud) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"in eventue) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"in eventuf) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 und die Anlage zu §6,"in eventug) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 und §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventuh) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventui) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventuj) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventuk) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventul) "§6, §7 und §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventum) "§6, §7 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventun) "§6, §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventuo) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventup) "§6, §7 Abs1 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventuq) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventur) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"in eventus) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 sowie die Anlage zu §6,"in eventut) "§6, §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"in eventuu) "§6 Abs1 und die Anlage zu §6,"in eventuv) "die Wortfolge 'die in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1 und die Anlage zu §6als gesetzwidrig aufzuheben."3. Zur Antragslegitimation führt die antragstellende Landesregierung aus:"Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof üb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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