Beschluss Nr. G19/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 2003

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags eines Medienunternehmens auf Aufhebung einer Werbebeschränkung für Printmedien im Österreichischen Rundfunk mangels Legitimation; offenkundiger Irrtum bei Formulierung des Antragsbegehrens kein Zurückweisungsgrund; inhaltlich gleichgerichtete Beschwerde jedoch bereits anhängig; keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes

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Auszug


Beschluss Nr. G19/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Geschäftszahl

G19/02

Sammlungsnummer

16912

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Medienunternehmens auf Aufhebung einer Werbebeschränkung für Printmedien im Österreichischen Rundfunk mangels Legitimation; offenkundiger Irrtum bei Formulierung des Antragsbegehrens kein Zurückweisungsgrund; inhaltlich gleichgerichtete Beschwerde jedoch bereits anhängig; keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiese...

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