Erkenntnis Nr. V9/03 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 2003
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Zusammenfassung
Gesetzwidrigkeit eines die Umlagenordnung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte präzisierenden Beschlusses betreffend die Höhe einer von den Ländern zu entrichtenden einmaligen Bundeskurienumlage mangels der auf Grund des Ärztegesetzes erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung
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Auszug
Erkenntnis Nr. V9/03 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.06.2003GeschäftszahlV9/03Sammlungsnummer16918LeitsatzGesetzwidrigkeit eines die Umlagenordnung der Bundeskurie der niedergelassenen Ãrzte präzisierenden Beschlusses betreffend die Höhe einer von den Ländern zu entrichtenden einmaligen Bundeskurienumlage mangels der auf Grund des Ãrztegesetzes erforderlichen aufsichtsbehördlichen GenehmigungSpruchDer Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ãrzte der Ãsterreichischen Ãrztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von ATS 500,-- [⬠36,34] pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird (Punkt 3. des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ãrzte am 18. April 2001), wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1075/02 eine Beschwerde der Kurienversammlung der niedergelassenen Ãrzte der Ãrztekammer für Wien gegen den Bescheid der Bundeskurie der niedergelassenen Ãrzte der Ãsterreichischen Ãrztekammer anhängig, mit dem das gegen die Vorschreibung einer Umlage in der Höhe von ⬠100.371,08 zur Bestreitung der kurienspezifis...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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