Erkenntnis Nr. V9/03 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 2003

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit eines die Umlagenordnung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte präzisierenden Beschlusses betreffend die Höhe einer von den Ländern zu entrichtenden einmaligen Bundeskurienumlage mangels der auf Grund des Ärztegesetzes erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V9/03 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Geschäftszahl

V9/03

Sammlungsnummer

16918

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines die Umlagenordnung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte präzisierenden Beschlusses betreffend die Höhe einer von den Ländern zu entrichtenden einmaligen Bundeskurienumlage mangels der auf Grund des Ärztegesetzes erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung

Spruch

Der Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von ATS 500,-- [€ 36,34] pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird (Punkt 3. des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte am 18. April 2001), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1075/02 eine Beschwerde der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien gegen den Bescheid der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer anhängig, mit dem das gegen die Vorschreibung einer Umlage in der Höhe von € 100.371,08 zur Bestreitung der kurienspezifis...

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