Erkenntnis Nr. V4/03 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2003

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Bebauungsplanes betreffend die Änderung verschiedener Fluchtlinien und Bebauungsvorschriften hinsichtlich der Grundstücke des Beschwerdeführers im Anlassverfahren mangels ausreichender Grundlagenforschung; keine Begründung, keine erkennbare Planungsabsicht des Verordnungsgebers

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Auszug


Erkenntnis Nr. V4/03 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2003

Geschäftszahl

V4/03

Sammlungsnummer

16896

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Bebauungsplanes betreffend die Änderung verschiedener Fluchtlinien und Bebauungsvorschriften hinsichtlich der Grundstücke des Beschwerdeführers im Anlassverfahren mangels ausreichender Grundlagenforschung; keine Begründung, keine erkennbare Planungsabsicht des Verordnungsgebers

Spruch

1. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge, beschlossen am 11. Mai 1993, mit der der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet abgeändert worden ist, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Mai 1993 bis 28. Mai 1993, war, soweit sie für die Grundstücke 400/2 und 409/2, KG Maria Enzersdorf eine Baufluchtlinie, den "Abstand der Baufluchtlinien" von "21 m" sowie für das Grundstück .49, KG Maria Enzersdorf eine hintere Baufluchtlinie festlegt, gesetzwidrig.

2. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge, beschlossen am 11. Mai 1993, mit der der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet abgeändert worden ist, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Mai 1993 bis 28. Mai 1993, wird, soweit sie für die Grundstücke 400/2, 409/2 und .602/2, KG Maria Enzersdorf die Bebauungsdichte ("30"), die Bebauungsweise ("o.k"), die Bauklasse ("I,II"), die "Abgrenzung von Baulandfläche mit derselben Bebauungsweise, -höhe, und -dichte", eine Straßenfluchtlinie sowie eine Freifläche ("F")

und für das Grundstück .49, KG Maria Enzersdorf die Bebauungsdichte ("45"), die Bebauungsweise ("g.h"), die Bauklasse ("I,II"), die "Abgrenzung von Baulandfläche mit derselben Bebauungsweise, -höhe, und -dichte" sowie eine Straßenfluchtlinie mit einer Anbaupflicht festlegt,

als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung und dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B359/00 eine Beschwerde anhängig, der folgen...

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