Beschluss Nr. G53/00, V37/00 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 2003

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Tierärztegesetzes und der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern; Verwaltungsrechtsweg über eine Antragstellung auf nachträgliche Eintragung eines zweiten Berufssitzes in die Tierärzteliste zumutbar; keine aktuelle rechtliche Betroffenheit des Antragstellers durch die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinien

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Auszug


Beschluss Nr. G53/00, V37/00 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2003

Geschäftszahl

G53/00, V37/00

Sammlungsnummer

16890

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Tierärztegesetzes und der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern; Verwaltungsrechtsweg über eine Antragstellung auf nachträgliche Eintragung eines zweiten Berufssitzes in die Tierärzteliste zumutbar; keine aktuelle rechtliche Betroffenheit des Antragstellers durch die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinien

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Der Antragsteller ist von Beruf freiberuflicher Tierarzt. Er begehrt mit den auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen,

"den ersten Satz des §15 Abs4 TierÄG BGBl 1975/16 idF BGBl 1987/643, BGBl 1993/99, BGBl 1993/257, BGBl 1994/378, BGBl 1995/476, BGBl I 1998/30 sowie die Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitäl...

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