Erkenntnis Nr. B130/02 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2003
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verneinung des Vorliegens einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers im Rahmen der Auflassung einer universitären Forschungsstelle auf Grund einer durch das UOG 1993 notwendigen Organisationsänderung; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit und des Gleichheitsrechtes
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Auszug
Erkenntnis Nr. B130/02 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.06.2003GeschäftszahlB130/02Sammlungsnummer16879LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verneinung des Vorliegens einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers im Rahmen der Auflassung einer universitären Forschungsstelle auf Grund einer durch das UOG 1993 notwendigen Organisationsänderung; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit und des GleichheitsrechtesSpruchI. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.In der Zeit von 1981 bis 1999 leitete er die "Interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie" an der Universität Salzburg. Im Zuge einer wegen des Wirksamwerdens des UOG 1993 für die Universität Salzburg notwendigen Organisationsänderung (das UOG 1993 sieht anders als das UOG 1975 inte...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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