Erkenntnis Nr. B130/02 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2003

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verneinung des Vorliegens einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers im Rahmen der Auflassung einer universitären Forschungsstelle auf Grund einer durch das UOG 1993 notwendigen Organisationsänderung; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit und des Gleichheitsrechtes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B130/02 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2003

Geschäftszahl

B130/02

Sammlungsnummer

16879

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verneinung des Vorliegens einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers im Rahmen der Auflassung einer universitären Forschungsstelle auf Grund einer durch das UOG 1993 notwendigen Organisationsänderung; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit und des Gleichheitsrechtes

Spruch

I.      Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.     Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

In der Zeit von 1981 bis 1999 leitete er die "Interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie" an der Universität Salzburg. Im Zuge einer wegen des Wirksamwerdens des UOG 1993 für die Universität Salzburg notwendigen Organisationsänderung (das UOG 1993 sieht anders als das UOG 1975 inte...

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