Erkenntnis Nr. V21/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. März 2003

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Zusammenfassung


Aufhebung einer Umlagenordnung und eines Umlagenbeschlusses einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wegen gesetzwidriger Kundmachung und mangels gesetzlicher Grundlage; Veröffentlichung des Textes vor Beschlussfassung nicht ausreichend ebensowenig wie nachfolgende Kundmachung ausschließlich auf elektronischem Weg im Internet; keine gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Überwälzung der Versicherungsprämie der von der Kammer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auf die Kammermitglieder; Einstellung weiterer Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung von Beschwerden in Anlassverfahren und Einstellung dieser Verfahren

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Auszug


Erkenntnis Nr. V21/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. März 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2003

Geschäftszahl

V21/03 ua

Sammlungsnummer

16853

Leitsatz

Aufhebung einer Umlagenordnung und eines Umlagenbeschlusses einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wegen gesetzwidriger Kundmachung und mangels gesetzlicher Grundlage; Veröffentlichung des Textes vor Beschlussfassung nicht ausreichend ebensowenig wie nachfolgende Kundmachung ausschließlich auf elektronischem Weg im Internet; keine gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Überwälzung der Versicherungsprämie der von der Kammer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auf die Kammermitglieder; Einstellung weiterer Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung von Beschwerden in Anlassverfahren und Einstellung dieser Verfahren

Spruch

I.      Die von der Kammervollversammlung am 30. November 2001 beschlossene Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.     Punkt 2 und die Worte "sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie", "28. Februar 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" und "31. Juli 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" in Punkt 8 des am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten gefassten, als "Kammerumlage 2002" bezeichneten Beschlusses, kundgemacht in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001), S 10f., werden als gesetzwidrig aufgehoben.

III.    Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

IV.     Die zu V23, 24/03, V33 - 38/03, V43 - 46/03 sowie V49, 50/03 eingeleiteten Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahle...

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