Beschluss Nr. V1/03 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 2003

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung mangels Legitimation; zumutbarer Umweg über eine Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Landschaftsschutzgebiet

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Beschluss Nr. V1/03 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2003

Geschäftszahl

V1/03

Sammlungsnummer

16836

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung mangels Legitimation; zumutbarer Umweg über eine Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Landschaftsschutzgebiet

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Der Antragsteller begehrt, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der Teile der Gemeinde Maishofen zu einem Landsch...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen