Erkenntnis Nr. G210/02 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 2003
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Keine sachliche Rechtfertigung für den Entfall der Genehmigungspflicht bei Änderung von vereinfacht genehmigten Betriebsanlagen wegen Fehlens eines Verfahrens zum Schutz bestimmter Rechtsgüter, hier des Immissionsschutzes der Nachbarn, der Luftreinhaltung und der Abfallvermeidung; unsachliche Differenzierung im Hinblick auf den sonst auch für das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Gesetzgeber geschaffenen Standard
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Auszug
Erkenntnis Nr. G210/02 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum05.03.2003GeschäftszahlG210/02Sammlungsnummer16824LeitsatzKeine sachliche Rechtfertigung für den Entfall der Genehmigungspflicht bei Ãnderung von vereinfacht genehmigten Betriebsanlagen wegen Fehlens eines Verfahrens zum Schutz bestimmter Rechtsgüter, hier des Immissionsschutzes der Nachbarn, der Luftreinhaltung und der Abfallvermeidung; unsachliche Differenzierung im Hinblick auf den sonst auch für das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Gesetzgeber geschaffenen StandardSpruch§81 Abs2 Z7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Mai 2002, A2002/0011, aus Anlass einer bei ihm zur Z2001/04/0251 anhängigen Beschwerde des Landeshauptmannes von Steiermark gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark betreffend Behebung eines Straferkenntnisses wegen Ãbertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Verfassungsgerichtshof gemäà Art140 Abs1 B-VG den Antrag gestellt, §81 Abs2 Z7 GewO 1994, BGBl. 194, als verfassungswid...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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