Erkenntnis Nr. G93/02 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2003

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Keine Gleichheitswidrigkeit der Möglichkeit einer rechtlichen Beratung und Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur nach dem Bundesbahngesetz 1992; keine wettbewerbsrechtlichen Vorteile für die ÖBB

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Auszug


Erkenntnis Nr. G93/02 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Geschäftszahl

G93/02

Sammlungsnummer

16809

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Möglichkeit einer rechtlichen Beratung und Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur nach dem Bundesbahngesetz 1992; keine wettbewerbsrechtlichen Vorteile für die ÖBB

Spruch

§19 Abs6 des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl. Nr. 825/1992, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten wie...

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