Erkenntnis Nr. V74/02 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2003

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Keine Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Festlegung einer Verkehrsfläche durch Straßenfluchtlinien; angemessene Berücksichtigung wesentlicher privater Interessen anderer bei Änderung des ursprünglichen Bebauungsplanes

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Auszug


Erkenntnis Nr. V74/02 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Geschäftszahl

V74/02

Sammlungsnummer

16812

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Festlegung einer Verkehrsfläche durch Straßenfluchtlinien; angemessene Berücksichtigung wesentlicher privater Interessen anderer bei Änderung des ursprünglichen Bebauungsplanes

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, "Bebauungsplan Nr. 51/br, Höttinger Au, im westlichen Bereich zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße", beschlossen am 23. Juli 1987, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. August 1987 bis 1. September 1987 und durch Verlautbarung in der Tiroler Tageszeitung, in der Neuen Tiroler Zeitung und im Boten für Tirol vom 7. August 1987, wird, soweit sie im Osten die Grenze der gelb gefärbelten Verkehrsfläche durch Straßenfluchtlinien festlegt, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Im Übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1430/99 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Der Stadtmagistrat Innsbruck erteilte mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 den Auftrag zur Entfernung einer bewilligungslos errichteten Einfriedungsmauer an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 1799, KG Hötting. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erklärte in der dagegen erhobenen Berufung, dass die bereits Jahrzehnte bestehende Einfriedungsmauer im Jahr 1988 im Zuge von Baumaßnahmen zur Errichtung einer Wohnanlage auf einem benachbarten Grundstück abgerissen und nach Beilegung des Grenzstreites durch einen gerichtlichen Vergleich neu errichtet bzw. saniert worden sei. Die "alte" Einfriedungsmauer sei nach der alten Rechtslage (TBO 1989; Bauordnung für Innsbruck) auch nicht bewilligungspflichtig gewesen. Der Bebauungsplan Nr. 51/br, in dem die geänderte, dem Zaun entgegen stehende Straßenfluchtlinie festgelegt worden sei, hätte den früheren "Bestand" der Mauer berücksichtigen müssen.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Juli 1999 teilwe...

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