Erkenntnis Nr. G151/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 2002

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Zusammenfassung


Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) über die sowohl dem Oberlandesgericht als auch dem Bundesminister für Justiz zukommenden Zuständigkeiten bei Entscheidung über eine Auslieferung; Entscheidung des OLG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der dem Betroffenen zustehenden subjektiven Rechte; Beurteilung des Justizministers unter dem Blickwinkel des Völkerrechtes; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Unzulässigkeit des Individualantrags eines US-amerikanischen und israelischen Staatsbürgers auf Aufhebung von Bestimmungen des ARHG sowie des Auslieferungsvertrages Österreich-USA mangels aktueller Betroffenheit; Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich der einen Rechtsmittelausschluß gegen die Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung normierenden Vorschrift des ARHG; aktuelle Betroffenheit angesichts unmittelbar bevorstehender Entscheidung gegeben; kein zumutbarer Umweg; Verstoß der Vorschrift gegen das Rechtsstaatsprinzip

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Auszug


Erkenntnis Nr. G151/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

G151/02 ua

Sammlungsnummer

16772

Leitsatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) über die sowohl dem Oberlandesgericht als auch dem Bundesminister für Justiz zukommenden Zuständigkeiten bei Entscheidung über eine Auslieferung; Entscheidung des OLG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der dem Betroffenen zustehenden subjektiven Rechte; Beurteilung des Justizministers unter dem Blickwinkel des Völkerrechtes; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Unzulässigkeit des Individualantrags eines US-amerikanischen und israelischen Staatsbürgers auf Aufhebung von Bestimmungen des ARHG sowie des Auslieferungsvertrages Österreich-USA mangels aktueller Betroffenheit; Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich der einen Rechtsmittelausschluß gegen die Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung normierenden Vorschrift des ARHG; aktuelle Betroffenheit angesichts unmittelbar bevorstehender Entscheidung gegeben; kein zumutbarer Umweg; Verstoß der Vorschrift gegen das Rechtsstaatsprinzip

Spruch

I.      In §33 Abs5 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979, wird der zweite Satz ("Gegen den Beschluß, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel zulässig.") als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die aufgehobene Bestimmung ist in dem beim Oberlandesgericht Wien zu 22 Ns 8/02 geführten Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II.     Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III.    Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 670,50 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

Nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idgF, ist die Frage, ob dem Ersuchen eines ausländischen Staates um Auslieferung einer Person entsprochen wird, zum Teil vom örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht), zum Teil jedoch vom Bundesminister für Justiz (künftig: Bundesminister) zu beurteilen:

1. Nach §30 ARHG obliegt es dem Bundesminister, einlangende Auslieferungsersuchen vorweg summarisch zu prüfen. Ergibt sich dabei, daß dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ohne die öffentliche Ordnung oder "andere wesentliche Interessen der Republik Österreich" zu verletzen (vgl. §2 ARHG), oder daß keine Gegenseitigkeit gegeben ist (vgl. §3 Abs1 ARHG), so ist das Ersuchen ohne weiteres abzulehnen; ebenso, wenn das Ersuchen "zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet" ist.

2. Die "Zulässigkeit" der Auslieferung ist gem. §33 ARHG vom Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) zu beurteilen. Die seinem Beschluß zugrunde liegenden Erhebungen werden vom Gerichtshof erster Instanz (Untersuchungsrichter) gepflogen, der auch eine "begründete Äußerung" darüber abzugeben hat, ob die Auslieferung zulässig ist (vgl. §31 Abs2 ARHG).

Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist in §33 ARHG wie folgt geregelt (der angefochtene Teil ist hervorgehoben):

"Beschlußfassung über die Zulässigkeit

§33. (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muß dem Oberstaatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

(2) In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muß bei der Verhandlung durc...

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