Erkenntnis Nr. B1348/02 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 2002

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung des Antrags eines Dienstleistungsunternehmens auf die Vergütung von Energieabgaben; kein Einfluss der Nichteinhaltung des europarechtlichen Informations- und Genehmigungsverfahrens für Beihilfen auf das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Bundesgesetzes; sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das rechtspolitische Ziel der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Produktionsbetriebe; keine Vorlage an den EuGH

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1348/02 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

B1348/02

Sammlungsnummer

16771

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung des Antrags eines Dienstleistungsunternehmens auf die Vergütung von Energieabgaben; kein Einfluss der Nichteinhaltung des europarechtlichen Informations- und Genehmigungsverfahrens für Beihilfen auf das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Bundesgesetzes; sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das rechtspolitische Ziel der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Produktionsbetriebe; keine Vorlage an den EuGH

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Bescheid vom 21. April 1998 wies das Finanzamt Liezen den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ein Seilbahnunternehmen betreibt und ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, auf Vergütung von Energieabgaben für die Zeiträume Juni 1996 bis Oktober 1996 (in der Höhe von ATS 59.088,-) und November 1996 bis Oktober 1997 (in der Höhe von ATS 521.154,-) als unbegründet ab.

2. Diesem Bescheid lag folgende Rechtslage zugrunde:

2.1. Das Elektrizitätsabgabegesetz sieht eine Besteuerung der Lieferung von elektrischer Energie vor. §1 Abs1 Z1 und die §§2, 3 Abs1 Z1 und §6 Abs3 des Elektrizitätsabgabegesetzes [Artikel 60 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Artikels IX des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 797/1996; die im folgenden wörtlich wiedergegebenen Bestimmungen waren von dieser Novelle je...

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