Beschluss Nr. G26/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 2002

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Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Dritten Rückstellungsgesetzes mangels Legitimation; Anrufung der als Gericht einzustufenden Rückstellungsoberkommission zumutbar

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Auszug


Beschluss Nr. G26/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Geschäftszahl

G26/01

Sammlungsnummer

16722

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Dritten Rückstellungsgesetzes mangels Legitimation; Anrufung der als Gericht einzustufenden Rückstellungsoberkommission zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Gestützt auf Art140 Abs1 B-VG begehren die Antragsteller mit näherer Begründung §14 Abs1 des 3...

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