Erkenntnis Nr. B993/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 2002

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Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangels ausreichender Begründung der Auswahlentscheidung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B993/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Geschäftszahl

B993/01

Sammlungsnummer

16713

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangels ausreichender Begründung der Auswahlentscheidung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit € 2143,68 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Landesschulrat für Steiermark. Dort ist er seit 1973 tätig, seit 1986 als Leiter der Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen; ab dem Jahr 1996 war er darüber hinaus auch mit der Vertretung des Landesschulratsdirektors betraut.

Der Beschwerdeführer bewarb sich fristgerecht um die - erstmalig am 31. August 1998, sodann neuerlich am 5. Dezember 1...

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