Beschluss Nr. A141/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 2002

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Zusammenfassung


Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegen eines Staatshaftungsanspruchs mangels Zuständigkeit des VfGH bzw mangels Eignung für die vorläufige Sicherung des Anspruches

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Auszug


Beschluss Nr. A141/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2002

Geschäftszahl

A141/02

Sammlungsnummer

16694

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung in einem Klagsverfahren gegen ...

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