Erkenntnis Nr. B1908/00 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 2002

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Keine willkürliche Feststellung einer Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften bei Zuschlagserteilung und amtswegige Abweisung des Antrags auf Feststellung der Chancenlosigkeit des übergangenen Bieters mangels Reihung und Gewichtung der Zuschlagskriterien

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1908/00 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2002

Geschäftszahl

B1908/00

Sammlungsnummer

16700

Leitsatz

Keine willkürliche Feststellung einer Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften bei Zuschlagserteilung und amtswegige Abweisung des Antrags auf Feststellung der Chancenlosigkeit des übergangenen Bieters mangels Reihung und Gewichtung der Zuschlagskriterien

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihrer Rech...

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