Erkenntnis Nr. B1908/00 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 2002
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Zusammenfassung
Keine willkürliche Feststellung einer Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften bei Zuschlagserteilung und amtswegige Abweisung des Antrags auf Feststellung der Chancenlosigkeit des übergangenen Bieters mangels Reihung und Gewichtung der Zuschlagskriterien
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1908/00 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.11.2002GeschäftszahlB1908/00Sammlungsnummer16700LeitsatzKeine willkürliche Feststellung einer Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften bei Zuschlagserteilung und amtswegige Abweisung des Antrags auf Feststellung der Chancenlosigkeit des übergangenen Bieters mangels Reihung und Gewichtung der ZuschlagskriterienSpruchDie beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihrer Rech...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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