Erkenntnis Nr. G293/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 2002

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Keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses männlicher Personen vom Bezug einer Teilzeitbeihilfe auch im Karenzgeldgesetz unter Hinweis auf die Vorjudikatur

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Auszug


Erkenntnis Nr. G293/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2002

Geschäftszahl

G293/02

Sammlungsnummer

16707

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses männlicher Personen vom Bezug einer Teilzeitbeihilfe auch im Karenzgeldgesetz unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Spruch

Das Wort "Mütter" in §1 Z2 sowie in der Überschriftsbezeichnung zu Abschnitt 3 Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, und §14 Abs1 KGG, BGBl. I Nr. 47/1997 idF BGBl. I Nr. 153/1999, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Das Oberlandesgericht...

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