Erkenntnis Nr. B36/02 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2002

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Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch Bescheiderlassung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand wegen Unterlassung der Durchführung einer Berufungsverhandlung; keine Bedenken gegen die dem UVS einen Ermessensspielraum einräumende verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung über das Absehen von einer Berufungsverhandlung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B36/02 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2002

Geschäftszahl

B36/02

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch Bescheiderlassung seitens des Unabhängigen Verwaltung...

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