Erkenntnis Nr. V21/02 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 2002

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Zusammenfassung


Teilweise Zulässigkeit des Individualantrags eines Schafhalters auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Waldweide von Schafen und Ziegen; normativer Inhalt der Regelung betreffend Nichteinhaltung der Vorschriften; keine unmittelbare Betroffenheit durch nur auf Ziegen bezogene Normierungen; Gesetzwidrigkeit der Regelung der Rechtsfolgen für die Nichteinhaltung der Normierungen; keine gesetzliche Grundlage für System der Verflechtung zivilrechtlicher Verpflichtungserklärungen mit Anordnungen einer Verordnung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V21/02 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2002

Geschäftszahl

V21/02

Sammlungsnummer

16675

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit des Individualantrags eines Schafhalters auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Waldweide von Schafen und Ziegen; normativer Inhalt der Regelung betreffend Nichteinhaltung der Vorschriften; keine unmittelbare Betroffenheit durch nur auf Ziegen bezogene Normierungen; Gesetzwidrigkeit der Regelung der Rechtsfolgen für die Nichteinhaltung der Normierungen; keine gesetzliche Grundlage für System der Verflechtung zivilrechtlicher Verpflichtungserklärungen mit Anordnungen einer Verordnung

Spruch

I.      1. Z1 erster und zweiter Satz, Z2, Z3, Z4 lita bis d, die der Überschrift "Maßnahmen bei Nichteinhaltung" folgenden drei Sätze und Z5 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Nassereith vom 16. Jänner 2002 werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

II.     Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Die Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Nassereith faßte in ihrer Sitzung vom 16. Jänner 2002 unter Berufung auf §§43 und 44 Tiroler Waldordnung den Beschluß, folgende (sodann durch Anschlag an ...

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