Beschluss Nr. G142/02 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 2002

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Zusammenfassung


Einstellung des Verfahrens zur Prüfung einer Übergangsbestimmung betreffend die Non-Refoulement-Prüfung für vor einem bestimmten Zeitpunkt entschiedene Asylverfahren mangels Präjudizialität im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des in der Anlaßbeschwerdesache angefochtenen Bescheides

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Auszug


Beschluss Nr. G142/02 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2002

Geschäftszahl

G142/02

Sammlungsnummer

16673

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung einer Übergangsbestimmung betreffend die Non-Refoulement-Prüfung für vor einem bestimmten Zeitpunkt entschiedene Asylverfahren mangels Präjudizialität im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des in der Anlaßbeschwerdesache angefochtenen Bescheides

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I.      1. Die Beschwerdeführerin des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Anlaßbeschwerdeverfahrens B872/01, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 3. April 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 1997 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Dezember 1997 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sodann gegen den Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde mit Beschluß vom 20. Mai 1999 gemäß §44 Abs3 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, (im folgenden kurz: AsylG) zurück und leitete die Akten an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im folgenden: Bundesasylsenat) weiter.

2. Mit dem nach der Verhandlung vom 14. Mai 2001 mündlich verkündeten Berufungsbescheid des Bundesasylsenates wurde der Asylantrag gemäß §7 AsylG abgewiesen. In der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides führte die Behörde unter anderem aus, daß ...

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