Beschluss Nr. B484/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2002
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Zusammenfassung
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zur Einbringung eines Antrags auf Ergänzung des Kostenspruches mangels Vorliegens eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses bei Änderung der Ansicht über die Höhe des zu beantragenden Kostenersatzes seitens des Rechtsvertreters nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes
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Auszug
Beschluss Nr. B484/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum07.10.2002GeschäftszahlB484/02 uaSammlungsnummer16656LeitsatzAbweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zur Einbringung eines Antrags auf Ergänzung des Kostenspruches mangels Vorliegens eines unabwendbaren oder ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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