Beschluss Nr. B484/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2002

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Zusammenfassung


Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zur Einbringung eines Antrags auf Ergänzung des Kostenspruches mangels Vorliegens eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses bei Änderung der Ansicht über die Höhe des zu beantragenden Kostenersatzes seitens des Rechtsvertreters nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes

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Auszug


Beschluss Nr. B484/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2002

Geschäftszahl

B484/02 ua

Sammlungsnummer

16656

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zur Einbringung eines Antrags auf Ergänzung des Kostenspruches mangels Vorliegens eines unabwendbaren oder ...

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