Beschluss Nr. V18/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2002

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Anträge der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer Niederösterreich auf teilweise Aufhebung einer Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif mangels Legitimation; Betreiber von Verteilernetzen als Normadressaten der angefochtenen Verordnung; keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Interessenvertretungen

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Auszug


Beschluss Nr. V18/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2002

Geschäftszahl

V18/02 ua

Sammlungsnummer

16667

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer Niederösterreich auf teilweise Aufhebung einer Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif mangels Legitimation; Betreiber von Verteilernetzen als Normadressaten der angefochtenen Verordnung; keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Interessenvertretungen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.Â...

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