Erkenntnis Nr. V84/01 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 2002
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit und keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die in der Außenhandelsverordnung festgelegte Bewilligungspflicht der Überlassung und Vermittlung verschiedener Waffen, militärischer Geräte, Ausrüstungsgegenstände und sonstiger Wirkstoffe; Ermittlung der Bewilligungskriterien möglich; besondere Behandlung dieser Warengruppe sachlich gerechtfertigt; Zulässigkeit der Regelung der Überlassung und Übermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren im vorliegenden Fall
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Auszug
Erkenntnis Nr. V84/01 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.10.2002GeschäftszahlV84/01Sammlungsnummer16654LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit und keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die in der AuÃenhandelsverordnung festgelegte Bewilligungspflicht der Ãberlassung und Vermittlung verschiedener Waffen, militärischer Geräte, Ausrüstungsgegenstände und sonstiger Wirkstoffe; Ermittlung der Bewilligungskriterien möglich; besondere Behandlung dieser Warengruppe sachlich gerechtfertigt; Zulässigkeit der Regelung der Ãberlassung und Ãbermittlung von auÃerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren im vorliegenden FallSpruchDer Antrag wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1.1. Beim Landesgericht für Strafsachen Wien (im folgenden: LG) sind zwei Strafverfahren anhängig, in denen die Parteien des Ausgangsverfahrens beschuldigt werden, ein Vergehen nach §17 Abs1 Z1 litb AuÃenhandelsgesetz (im folgenden: AuÃHG) begangen zu haben, da sie im bewuÃten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorsätzlich die Verbringung von Waren entgegen einer Verordnung nach §5 Abs3 AuÃHG auÃerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ohne die erforderliche Bewilligung in ein anderes Land vermittelt hätten. Es handle sich dabei (u.a.) um verschiedene - in die Türkei zu liefernde - tragbare Luftabwehrsysteme, Sturmgewehre und tragbare Panzerabwehrsysteme von Unternehmen aus Rumänien, RuÃland und der Ukraine, die sie zwei Interessenten zum Kauf anboten, andererseits um von dem ukrainischen Unternehmen nach Sri Lanka zu liefernde ungelenkte Raketen, die sie Verantwortlichen der Streitkräfte der Republik Sri Lanka zum Kauf anboten.Aus dem Akt ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daà auch nur ein Stück der im Strafantrag ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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