Erkenntnis Nr. V84/01 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 2002

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit und keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die in der Außenhandelsverordnung festgelegte Bewilligungspflicht der Überlassung und Vermittlung verschiedener Waffen, militärischer Geräte, Ausrüstungsgegenstände und sonstiger Wirkstoffe; Ermittlung der Bewilligungskriterien möglich; besondere Behandlung dieser Warengruppe sachlich gerechtfertigt; Zulässigkeit der Regelung der Überlassung und Übermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren im vorliegenden Fall

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Auszug


Erkenntnis Nr. V84/01 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2002

Geschäftszahl

V84/01

Sammlungsnummer

16654

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit und keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die in der Außenhandelsverordnung festgelegte Bewilligungspflicht der Überlassung und Vermittlung verschiedener Waffen, militärischer Geräte, Ausrüstungsgegenstände und sonstiger Wirkstoffe; Ermittlung der Bewilligungskriterien möglich; besondere Behandlung dieser Warengruppe sachlich gerechtfertigt; Zulässigkeit der Regelung der Überlassung und Übermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren im vorliegenden Fall

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Beim Landesgericht für Strafsachen Wien (im folgenden: LG) sind zwei Strafverfahren anhängig, in denen die Parteien des Ausgangsverfahrens beschuldigt werden, ein Vergehen nach §17 Abs1 Z1 litb Außenhandelsgesetz (im folgenden: AußHG) begangen zu haben, da sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorsätzlich die Verbringung von Waren entgegen einer Verordnung nach §5 Abs3 AußHG außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ohne die erforderliche Bewilligung in ein anderes Land vermittelt hätten. Es handle sich dabei (u.a.) um verschiedene - in die Türkei zu liefernde - tragbare Luftabwehrsysteme, Sturmgewehre und tragbare Panzerabwehrsysteme von Unternehmen aus Rumänien, Rußland und der Ukraine, die sie zwei Interessenten zum Kauf anboten, andererseits um von dem ukrainischen Unternehmen nach Sri Lanka zu liefernde ungelenkte Raketen, die sie Verantwortlichen der Streitkräfte der Republik Sri Lanka zum Kauf anboten.

Aus dem Akt ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß auch nur ein Stück der im Strafantrag ...

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