Erkenntnis Nr. WI-1/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2002

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Keine Stattgabe der Anfechtung der (Nach)Wahl eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes; Wahlvorschlag für die Nachbesetzung gesetzmäßig im Rahmen der Gemeinderatssitzung unterfertigt

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-1/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Geschäftszahl

WI-1/02

Sammlungsnummer

16626

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der (Nach)Wahl eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes; Wahlvorschlag für die Nachbesetzung gesetzmäßig im Rahmen der Gemeinderatssitzung unterfertigt

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See am 5.12.2001 fand ua. die (Nach)Wahl des E S zum Mitglied des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde statt.

1.1.2.1. In der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderates heißt es dazu unter Punkt 1. der Tagesordnung (Nachwahl des Gemeindevorstandsmitgliedes):

"Aufgrund des erhaltenen Wahlvorschlages der FPÖ erklärt der

Vorsitzende ... Herrn E S zum Mitglied des Gemeindevorstandes ... als gewählt. Der Antrag liegt dem Protokoll bei."

1.1.2.2. Der Niederschrift ist ein "Wahlvorschlag für die

Nachbesetzung des Gemeindevorstandes ... der Gemeinde Keutschach am

See" ...

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