Erkenntnis Nr. B110/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2002

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zulassung einer Gesellschaft zur Veranstaltung von privatem Hörfunk und gleichzeitige Abweisung der Bewerbung anderer, teils früherer Betreiber von Privatradios; keine Bedenken gegen die Einrichtung des Bundeskommunikationssenates als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Bedenken gegen seine Zusammensetzung sowie das qualifizierte Beschlußquorum; Unbedenklichkeit der Nominierung eines zusätzlichen richterlichen Mitglieds durch die Bundesregierung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und der Rundfunkfreiheit durch Zuweisung von Frequenzen an den ORF; kein Verstoß der im Privatradiogesetz festgelegten Auswahlgrundsätze gegen das Legalitätsprinzip

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Auszug


Erkenntnis Nr. B110/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Geschäftszahl

B110/02 ua

Sammlungsnummer

16625

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zulassung einer Gesellschaft zur Veranstaltung von privatem Hörfunk und gleichzeitige Abweisung der Bewerbung anderer, teils früherer Betreiber von Privatradios; keine Bedenken gegen die Einrichtung des Bundeskommunikationssenates als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Bedenken gegen seine Zusammensetzung sowie das qualifizierte Beschlußquorum; Unbedenklichkeit der Nominierung eines zusätzlichen richterlichen Mitglieds durch die Bundesregierung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und der Rundfunkfreiheit durch Zuweisung von Frequenzen an den ORF; kein Verstoß der im Privatradiogesetz festgelegten Auswahlgrundsätze gegen das Legalitätsprinzip

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beteiligten (lizenzinnehabenden) Partei die mit insgesamt € 1.962,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

II. Die Beschwerden B110/02 und B112/02 werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen Rechten verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Die Beschwerdeführer, 1. die 92,9 Hit FM Radio GmbH,

2. Mag. F N und 3. die MB Privatradio Gesellschaft mbH, beantragten jeweils (neben anderen) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz". Diese Zulassung war der erstgenannten beschwerdeführenden Gesellschaft zunächst mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 5. Dezember 1997 und nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof bis zum 19. Juni 2001 erteilt worden. Sie unterhielt den Sendebetrieb vom 1. April 1998 bis 19. Juni 2001.

Die KommAustria erteilte mit Bescheid vom 18. Juli 2001 die beantragte Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz" der Donauradio Wien GmbH und wies die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §6 Abs1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, ab. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001, Z611.172/007-BKS/2001, wurden die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gemäß §66 Abs4 AVG iVm. §6 Abs1 PrR-G als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen richten sich die vorliegenden zu B110/02 (92,9 Hit FM Radio GmbH), B112/02 (Mag. F N) und B113/02 (MB Privatradio Gesellschaft mbH) protokollierten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird. In den Beschwerden B110/02 und B112/02 wird für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerden auch ein Abtretungsantrag gemäß Art144 Abs3 B-VG gestellt.

3. In allen drei Beschwerden wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt und unter anderem damit begründet, daß das in §12 Abs3 litb des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, [ArtI des Bundesgesetztes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung einer "Kommunikationsbehörde Austria" ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 32/2001] festgelegte Verfahren für die Bestellung der Mitglieder des Bundeskommunikationssenates nicht eingehalten worden sei...

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