Beschluss Nr. G317/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2002

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Zusammenfassung


Zurückweisung von Individualanträgen teils aktiver, teils im Ruhestand befindlicher Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen betreffend die Pensionsreform im Bereich der Bundesbahnen (betr Ruhestandsversetzung, Anpassungsregelungen, Todesfallsbeitrag, Ruhensbestimmungen und Teilpension, Pensionsbeitrag, Pensionssicherungsbeitrag) in Hinblick auf teils rückwirkende Kürzung des Ruhegenusses; teils keine aktuelle rechtliche Betroffenheit, teils zumutbarer Umweg; bedingte Anträge nicht zulässig

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Auszug


Beschluss Nr. G317/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Geschäftszahl

G317/01 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen teils aktiver, teils im Ruhestand befindlicher Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen betreffend die Pensionsreform im Bereich der Bundesbahnen (betr Ruhestandsversetzung, Anpassungsregelungen, Todesfallsbeitrag, Ruhensbestimmungen und Teilpension, Pensionsbeitrag, Pensionssicherungsbeitrag) in Hinblick auf teils rückwirkende Kürzung des Ruhegenusses; teils keine aktuelle rechtliche Betroffenheit, teils zumutbarer Umweg; bedingte Anträge nicht zulässig

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.        1. Der Antragsteller ist - nach seinen eigenen Angaben - Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen im Ruhestand. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er, der Verfassungsgerichtshof mö...

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