Beschluss Nr. G317/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2002
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Zurückweisung von Individualanträgen teils aktiver, teils im Ruhestand befindlicher Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen betreffend die Pensionsreform im Bereich der Bundesbahnen (betr Ruhestandsversetzung, Anpassungsregelungen, Todesfallsbeitrag, Ruhensbestimmungen und Teilpension, Pensionsbeitrag, Pensionssicherungsbeitrag) in Hinblick auf teils rückwirkende Kürzung des Ruhegenusses; teils keine aktuelle rechtliche Betroffenheit, teils zumutbarer Umweg; bedingte Anträge nicht zulässig
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Beschluss Nr. G317/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum24.09.2002GeschäftszahlG317/01 uaSammlungsnummer******LeitsatzZurückweisung von Individualanträgen teils aktiver, teils im Ruhestand befindlicher Bediensteter der Ãsterreichischen Bundesbahnen auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen betreffend die Pensionsreform im Bereich der Bundesbahnen (betr Ruhestandsversetzung, Anpassungsregelungen, Todesfallsbeitrag, Ruhensbestimmungen und Teilpension, Pensionsbeitrag, Pensionssicherungsbeitrag) in Hinblick auf teils rückwirkende Kürzung des Ruhegenusses; teils keine aktuelle rechtliche Betroffenheit, teils zumutbarer Umweg; bedingte Anträge nicht zulässigSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I.        1. Der Antragsteller ist - nach seinen eigenen Angaben - Bediensteter der Ãsterreichischen Bundesbahnen im Ruhestand. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er, der Verfassungsgerichtshof mö...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder