Erkenntnis Nr. B1571/99 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 2002

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einer Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Auflassung einer Gemeindestraße; keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung aufgrund des Vorliegens auch überörtlicher Interessen bei Auflassung einer Gemeindestraße

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1571/99 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2002

Geschäftszahl

B1571/99

Sammlungsnummer

16593

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einer Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Auflassung einer Gemeindestraße; keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung aufgrund des Vorliegens auch überörtlicher Interessen bei Auflassung einer Gemeindestraße

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger g...

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