Erkenntnis Nr. B1571/99 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 2002
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einer Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Auflassung einer Gemeindestraße; keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung aufgrund des Vorliegens auch überörtlicher Interessen bei Auflassung einer Gemeindestraße
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1571/99 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum23.09.2002GeschäftszahlB1571/99Sammlungsnummer16593LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einer Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Auflassung einer GemeindestraÃe; keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung aufgrund des Vorliegens auch überörtlicher Interessen bei Auflassung einer GemeindestraÃeSpruchDie beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger g...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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