Erkenntnis Nr. G270/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 29. Juni 2002

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Abweisung der Anträge der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung der Ermächtigung des Finanzministers zur Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens bis zu einer bestimmten Obergrenze sowie der Übertragung des Eigentums an den Bundesforsten an den Bund aus Anlaß von Grundstücksverkäufen durch die Bundesforste-Aktiengesellschaft für den Ankauf von Seen; keine Verletzung des bundesstaatlichen Prinzips; endgültige Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern noch nicht erfolgt; Absicherung der Ansprüche der Länder durch die Substanzerhaltungspflicht bei Veräußerungen im Bundesforstegesetz

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Auszug


Erkenntnis Nr. G270/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 29. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2002

Geschäftszahl

G270/01 ua

Sammlungsnummer

16587

Leitsatz

Abweisung der Anträge der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung der Ermächtigung des Finanzministers zur Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens bis zu einer bestimmten Obergrenze sowie der Übertragung des Eigentums an den Bundesforsten an den Bund aus Anlaß von Grundstücksverkäufen durch die Bundesforste-Aktiengesellschaft für den Ankauf von Seen; keine Verletzung des bundesstaatlichen Prinzips; endgültige Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern noch nicht erfolgt; Absicherung der Ansprüche der Länder durch die Substanzerhaltungspflicht bei Veräußerungen im Bundesforstegesetz

Spruch

Die Anträge auf Aufhebung des ArtXI Abs1 Z1 Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, sowie des §1 Abs1 und Abs3 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, werden abgewiesen.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Die Salzburger Landesregierung stellte aufgrund ihres Beschlusses vom 13. Juli 2001 gemäß Art140 Abs1 B-VG iVm §§62 ff. VfGG 1953 die Anträge,

"1. ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 1,

2. ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2001,

3. §1 Abs1 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, sowie

4. §1 Abs3 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, als verfassungswidrig aufzuheben".

1.2. Mit Beschluß vom 5. März 2002 zog die Salzburger Landesregierung den Antrag, ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2001, BGBl. I 1, als verfassungswidrig aufzuheben mit der Begründung zurück, daß die angefochtene Bestimmung gemäß ArtXVII Bundesfinanzgesetz 2001 seit 1. Jänner 2002 nicht mehr in Geltung stehe, sodaß die Landesregierung ihre Legitimation zur Antragstellung verloren habe.

2. Die angefochtenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

Art XI Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I 38/2001 (im folgenden: BFG 2002):

"(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1. gemäß §64 Abs1 Z1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. ...

3. ...

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art42 Abs5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß §64 Abs1 Z1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs1 Z1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

(3) ..."

[§64 Abs1 Z1 und 2 BHG, BGBl. 213/1986, idF BGBl. I 77/1999, beziehen sich auf Verfügungen des Bundesministers für Finanzen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch Veräußerung (Verkauf oder Tausch) und Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten.]

§1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. 793, idF BGBl. I 142/2000 (im folgenden: BForsteG 1996):

"(1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß §1 Abs1 und 2 und §14 Abs4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesforste', BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs3 und §2 Abs3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b...

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