Erkenntnis Nr. B228/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2002
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der als kollegiale Verwaltungsbehörde richterlichen Einschlags eingerichteten Rundfunkkommission wegen unrichtiger Behördenzusammensetzung im Entscheidungszeitpunkt infolge Anwesenheit eines bei einer Verhandlung nicht anwesenden Mitglieds bei der endgültigen Beratung und Beschlußfassung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B228/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.06.2002GeschäftszahlB228/01Sammlungsnummer16572LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der als kollegiale Verwaltungsbehörde richterlichen Einschlags eingerichteten Rundfunkkommission wegen unrichtiger Behördenzusammensetzung im Entscheidungszeitpunkt infolge Anwesenheit eines bei einer Verhandlung nicht anwesenden Mitglieds bei der endgültigen Beratung und BeschluÃfassungSpruchDie Beschwerdeführer sind durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit EUR 1090,09 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Der Ãsterreichische Rundfunk (ORF) strahlte am 6. März 2000 in seiner Fernseh-Nachrichtensendung Zeit im Bild (ZiB) um 13.00 Uhr einen Beitrag zur Klageführung des Dr. Jörg Haider gegen Dr. Ariel Muzicant unter der Einblendung "Lasse mich nicht mundtot machen", in der Nachrichtensendung ZiB 1 einen Beitrag zur finanziellen Situation der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) unter der Einblendung âKultusgemeinde in Geldnot", in der Nachrichtensendung ZiB 2 eine Kurznachricht unter der Einblendung DKultusgemeinde in Geldnot" und in der Nachrichtensendung ZiB 3 wieder einen Beitrag zur Klageführung des Dr. Jörg Haider gegen Dr. Ariel Muzicant aus.In diesen Beiträgen ist bildlich zu erkennen, dass ein Teil des dabei verwendeten Film- bzw. Bildmaterials bei einer Pressekonferenz aufgenommen wurde, die der Erstbeschwerdeführer am 6. März 2000 abhielt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Pressekonferenz findet sich jedoch in keinem dieser Beiträge.2. In der Folge erhoben Dr. Ariel Muzicant und die IKG mit Eingabe vom 17. März 2000 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Kommission) Beschwerde gegen die Berichterstattung in den Fernseh-Nachrichtensendungen ZiB 1 und ZiB 2 vom 6....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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