Erkenntnis Nr. B872/00 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2002
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Zahnärztin wegen Heranziehung von Hilfspersonen zu ärztlichen Tätigkeiten
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Auszug
Erkenntnis Nr. B872/00 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.06.2002GeschäftszahlB872/00Sammlungsnummer16571LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Zahnärztin wegen Heranziehung von Hilfspersonen zu ärztlichen TätigkeitenSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Die Beschwerdeführerin ist Zahnärztin. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Ãsterreichischen Ãrztekammer, Diszipli...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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