Erkenntnis Nr. B1547/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2002

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1547/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Geschäftszahl

B1547/01

Sammlungsnummer

******

Spruch

I.      Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit die Vorschreibung eines Säumniszuschlags bestätigt wird, wegen Anwendun...

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