Erkenntnis Nr. G110/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 2002
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Zusammenfassung
Zulässigkeit der Verfahren zur Prüfung einer Strafbestimmung im Kommunalsteuergesetz; untrennbare Einheit der maßgeblichen Absätze dieser Bestimmung; Zulässigkeit von Anträgen auch auf Prüfung einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung; keine sachliche Rechtfertigung des Eintritts der Strafbarkeit bereits bei bloßem Zahlungsverzug auch ohne Verletzung von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten bzw bei rechtzeitiger Bekanntgabe der Nichtentrichtung der Abgabe
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Auszug
Erkenntnis Nr. G110/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum20.06.2002GeschäftszahlG110/02 uaSammlungsnummer16564LeitsatzZulässigkeit der Verfahren zur Prüfung einer Strafbestimmung im Kommunalsteuergesetz; untrennbare Einheit der maÃgeblichen Absätze dieser Bestimmung; Zulässigkeit von Anträgen auch auf Prüfung einer bereits auÃer Kraft getretenen Bestimmung; keine sachliche Rechtfertigung des Eintritts der Strafbarkeit bereits bei bloÃem Zahlungsverzug auch ohne Verletzung von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten bzw bei rechtzeitiger Bekanntgabe der Nichtentrichtung der AbgabeSpruch§15 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, war verfassungswidrig.Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1358/00 und B1359/00 auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerden gegenBescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, im folgenden: UVSWien, anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt: Mit den angefochtenen Bescheiden des UVS Wien wurden Bescheide des Magistrats der Stadt Wien bestätigt, mit denen über die Beschwerdeführerin gemäà '15 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819, im folgenden: KommStG 1993, eine Geldstrafe wegen Verkürzung der Kommunalsteuer verhängt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Komplementärs einer GmbH & Co KG für die Monate Mai bis Oktober 1998 die Kommunalsteuer jeweils bis zum Fälligkeitstermin nicht berechnet und nicht bezahlt und dadurch die Kommunalsteuer fahrlässig verkürzt.1.2. Bei der Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der VerfassungsmäÃigkeit des §15 KommStG 1993 in der Stammfassung (BGBl. 819/1993) entstanden. Der Gerichtshof hat daher die Beschwerdeverfahren mit Beschluà vom 5. März 2002 unterbrochen und von Amts wege...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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