Erkenntnis Nr. G110/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 2002

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Zusammenfassung


Zulässigkeit der Verfahren zur Prüfung einer Strafbestimmung im Kommunalsteuergesetz; untrennbare Einheit der maßgeblichen Absätze dieser Bestimmung; Zulässigkeit von Anträgen auch auf Prüfung einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung; keine sachliche Rechtfertigung des Eintritts der Strafbarkeit bereits bei bloßem Zahlungsverzug auch ohne Verletzung von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten bzw bei rechtzeitiger Bekanntgabe der Nichtentrichtung der Abgabe

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Auszug


Erkenntnis Nr. G110/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2002

Geschäftszahl

G110/02 ua

Sammlungsnummer

16564

Leitsatz

Zulässigkeit der Verfahren zur Prüfung einer Strafbestimmung im Kommunalsteuergesetz; untrennbare Einheit der maßgeblichen Absätze dieser Bestimmung; Zulässigkeit von Anträgen auch auf Prüfung einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung; keine sachliche Rechtfertigung des Eintritts der Strafbarkeit bereits bei bloßem Zahlungsverzug auch ohne Verletzung von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten bzw bei rechtzeitiger Bekanntgabe der Nichtentrichtung der Abgabe

Spruch

§15 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, war verfassungswidrig.

Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1358/00 und B1359/00 auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerden gegen

Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, im folgenden: UVS

Wien, anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt: Mit den angefochtenen Bescheiden des UVS Wien wurden Bescheide des Magistrats der Stadt Wien bestätigt, mit denen über die Beschwerdeführerin gemäß '15 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819, im folgenden: KommStG 1993, eine Geldstrafe wegen Verkürzung der Kommunalsteuer verhängt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Komplementärs einer GmbH & Co KG für die Monate Mai bis Oktober 1998 die Kommunalsteuer jeweils bis zum Fälligkeitstermin nicht berechnet und nicht bezahlt und dadurch die Kommunalsteuer fahrlässig verkürzt.

1.2. Bei der Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §15 KommStG 1993 in der Stammfassung (BGBl. 819/1993) entstanden. Der Gerichtshof hat daher die Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 5. März 2002 unterbrochen und von Amts wege...

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