Erkenntnis Nr. V122/01 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2002
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Zusammenfassung
Aufhebung einer Kanalgebührenordnung zur Gänze mangels ausreichender Kundmachung; inhaltliche Gesetzwidrigkeit von Wortfolgen betreffend die Entstehung der Gebührenpflicht infolge Festlegung einer im Widerspruch zum Finanzausgleichsgesetz als Benützungsgebühr und nicht als Interessentenbeitrag gewerteten Kanalanschlußgebühr wegen fehlender landesgesetzlicher Ermächtigung
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Auszug
Erkenntnis Nr. V122/01 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum18.06.2002GeschäftszahlV122/01Sammlungsnummer16548LeitsatzAufhebung einer Kanalgebührenordnung zur Gänze mangels ausreichender Kundmachung; inhaltliche Gesetzwidrigkeit von Wortfolgen betreffend die Entstehung der Gebührenpflicht infolge Festlegung einer im Widerspruch zum Finanzausgleichsgesetz als Benützungsgebühr und nicht als Interessentenbeitrag gewerteten KanalanschluÃgebühr wegen fehlender landesgesetzlicher ErmächtigungSpruchDie Kanalgebührenordnung der Gemeinde Prägraten am GroÃvenediger vom 20. März 1997, kundgemacht durch Auflage im Gemeindeamt vom 21. März 1997 bis zum 7. April 1997, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B806/99 das Verfahren über eine auf Art144 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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