Erkenntnis Nr. V122/01 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2002

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Zusammenfassung


Aufhebung einer Kanalgebührenordnung zur Gänze mangels ausreichender Kundmachung; inhaltliche Gesetzwidrigkeit von Wortfolgen betreffend die Entstehung der Gebührenpflicht infolge Festlegung einer im Widerspruch zum Finanzausgleichsgesetz als Benützungsgebühr und nicht als Interessentenbeitrag gewerteten Kanalanschlußgebühr wegen fehlender landesgesetzlicher Ermächtigung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V122/01 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Geschäftszahl

V122/01

Sammlungsnummer

16548

Leitsatz

Aufhebung einer Kanalgebührenordnung zur Gänze mangels ausreichender Kundmachung; inhaltliche Gesetzwidrigkeit von Wortfolgen betreffend die Entstehung der Gebührenpflicht infolge Festlegung einer im Widerspruch zum Finanzausgleichsgesetz als Benützungsgebühr und nicht als Interessentenbeitrag gewerteten Kanalanschlußgebühr wegen fehlender landesgesetzlicher Ermächtigung

Spruch

Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Prägraten am Großvenediger vom 20. März 1997, kundgemacht durch Auflage im Gemeindeamt vom 21. März 1997 bis zum 7. April 1997, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B806/99 das Verfahren über eine auf Art144 ...

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