Beschluss Nr. KV1/01 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 2002

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Zusammenfassung


Zurückweisung des über den konkreten Anlaßfall hinausgehenden sowie undifferenzierten allgemeinen Antrags auf Feststellung der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur uneingeschränkten Kontrolle des Vollzugsbereichs des UVS Steiermark; Unzulässigkeit einer abstrakten Zuständigkeitsfeststellung; keine reduzierende Auslegung des Antrags möglich

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Auszug


Beschluss Nr. KV1/01 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2002

Geschäftszahl

KV1/01

Sammlungsnummer

16547

Leitsatz

Zurückweisung des über den konkreten Anlaßfall hinausgehenden sowie undifferenzierten allgemeinen Antrags auf Feststellung der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur uneingeschränkten Kontrolle des Vollzugsbereichs des UVS Steiermark; Unzulässigkeit einer abstrakten Zuständigkeitsfeststellung; keine reduzierende Auslegung des Antrags möglich

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Aufgrund einer bei der Volksanwaltschaft am 6. Juli 2000 eingelangten Eingabe leitete diese gemäß Art148a Ab...

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