Beschluss Nr. B476/01 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2002

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Zusammenfassung


Einstellung des Verfahrens betreffend Nachprüfung einer Auftragsvergabe der Stadt Wien als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer; kein Fortwirken der behaupteten Rechtsverletzungen aufgrund des Widerrufs durch den Auftraggeber; kein Kostenzuspruch

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Auszug


Beschluss Nr. B476/01 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Geschäftszahl

B476/01

Sammlungsnummer

16514

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend Nachprüfung einer Auftragsvergabe der Stadt Wien als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer; kein Fortwirken der behaupteten Rechtsverletzungen aufgrund des Widerrufs durch den Auftraggeber; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird ...

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