Erkenntnis Nr. B83/02 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2002

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Zusammenfassung


Keine Verletzung des Rechts auf Vereinsfreiheit durch Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend eine Vereinsauflösung wegen Versäumung der Frist; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfassender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes sowohl hinsichtlich der materiellen als auch der formalen verfahrensrechtlichen Fragen bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechts

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Auszug


Erkenntnis Nr. B83/02 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Geschäftszahl

B83/02

Sammlungsnummer

16524

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechts auf Vereinsfreiheit durch Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend eine Vereinsauflösu...

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